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Gebühren, Förderung und Finanzierung

Geld, Euro, Sparen, Finanzen
Kosten im Studium

Was kostet (m)ein Studium?

Ein Studium ist eine Investition für die eigene Zukunft. Doch wie viel kostet ein Studium eigentlich? Auf dieser Seite findest du Informationen über Gebühren, die während eines Studiums auf dich zukommen können sowie Finanzierungsmöglichkeiten.

Je nach Studienort und Studienfach kann Studieren teuer sein. Neben Gebühren der jeweiligen Bildungseinrichtungen müssen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, öffentliche Verkehrsmittel sowie Büchergeld und je nach Studiengang Geld für Seminarreisen oder Ausstattung eingeplant werden. Ein Budgetplan kann dabei helfen, Einnahmen und Ausgaben im Blick zu haben und den Finanzhaushalt ausgeglichen zu halten.

Wie lassen sich die Kosten reduzieren?

Um die monatlichen Kosten decken zu können, unterstützen in vielen Fällen Eltern und Verwandte. Doch das hängt von der individuellen finanziellen Situation ab und ist nicht immer möglich. Für solche Fälle gibt es die staatliche Unterstützung  BAföG, die es jedem ermöglichen soll, unabhängig der sozialen und wirtschaftlichen Situation, eine Ausbildung aufzunehmen. Auch Stipendien können als finanzielle Stütze während des Studiums dienen. Viele Studierende leben zusammen in Wohngemeinschaften oder studentischen Wohnheimen, um die Mietkosten zu senken. Bücher können in der Bibliothek ausgeliehen, statt gekauft werden.

Welche Gebühren erhebt die RWU?

Die Hochschule-Ravensburg Weingarten ist eine staatliche Hochschule und erhebt aus diesem Grund für Studierende im Erststudium keine Studiengebühren. Jedes Semester wird der sogenannte Semesterbeitrag erhoben, der aktuell 195 Euro beträgt. Neben dem Semesterbeitrag können je nach Studiengang weitere Gebühren hinzukommen. Neben dem Semesterbeitrag wird einmalig eine Gebühr für den Studierendenausweis erhoben.

Alles rund um Semesterbeitrag, Zweitstudiengebühren sowie finanzielle Unterstützung durch BAföG und Stipendien sind auf dieser Seite auf einen Blick zusammengestellt.

FAQ Semesterbeitrag

Jedes Semester ist von den Studierenden ein Semesterbeitrag in Höhe von aktuell 195,00 € zu bezahlen. Der Semesterbeitrag fällt bei der Einschreibung oder bzw. bei der Rückmeldung an.


Er setzt sich aus einem Verwaltungskostenbeitrag von 80,00 €, einem Studentenwerksbeitrag von derzeit 90,50 € und einem Beitrag für die Verfasste Studierendenschaft in Höhe von 24,50 € zusammen.

Im ersten Semester fällt zusätzlich zum Semesterbeitrag einmalig eine Gebühr für den Studierenden-Ausweis in Höhe von 8,00 € an.

Bei einer Exmatrikulation bis spätestens einen Monat nach Vorlesungsbeginn wird der Semesterbeitrag auf Antrag zurückerstattet.

Das Formular dazu finden Sie im Downloadbereich auf der Seite des Studierenden-Service oder vor Ort im H-Gebäude. Füllen Sie es aus und geben es beim Zulassungsamt (Studierenden-Service) ab.

Empfänger:  LOK BA-WÜ  / HS RV-Wgt.

IBAN:  DE02 6005 0101 7495 5301 02

Bank:  Baden-Württembergische Bank (BW Bank)

BLZ:  6005 0101

BIC:  SOLADEST600

Verwendungszweck:  8 679 130 002 817, NAME, BEWERBER-/MATRIKELNR.

 

Achtung: Der Verwendungszweck für Zahlungen der Studiengebühren der Weiterbildungsstudiengänge "International Business Management" und "Management im Sozial- und Gesundheitswesen" lautet anders. Sie finden diesen auf Ihrem Gebührenbescheid.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Zulassungsamt.

Sandra Gmeinder

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Lehramtsstudiengänge, Mediendesign, PEM, UVM
Sandra Gmeinder

Lucia Mengis

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Maschinenbau und Fakultät Elektrotechnik und Informatik
Lucia Mengis

Marina Schneider

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Technologie und Management, Gebührenmanagement
Marina Schneider

FAQ Studiengebühren für Internationale Studierende

Seit dem Wintersemester 2017/2018 erheben die Hochschulen in Baden-Württemberg für das Land Studiengebühren von internationalen Studierenden, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind. Internationale Studierende, die eine deutsche HZB besitzen, sind nicht gebührenpflichtig.

Die Gebühren werden für das Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen verwendet. Von den Einnahmen der Studiengebühren verbleiben 20 Prozent an den Hochschulen.

Die Gebühr beträgt 1.500 € pro Semester und fällt zusätzlich zu dem Semesterbeitrag an.

Sie finden das rechtsverbindliche Datum in Ihrem Gebührenbescheid (§4 (2) LHGebG). In der Regel wird  die Gebühr zu folgenden Terminen fällig:                   

  • 15. Januar: Gebühr für das Sommersemester
  • 15. Juli: Gebühr für das Wintersemester

Die Gebühr muss an dem Fälligkeitstag auf dem Konto der Hochschule eingegangen sein. Die Überweisung dafür muss also dementsprechend vorher vorgenommen werden.

Für die Erhebung der Gebühren gibt es Ausnahmen bei einem sogenannten gefestigtem Inlandsbezug. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis der EU haben. Ob Sie in diese Ausnahmen fallen, wird vor Beginn des Studiums anhand eines Auskunftsformulars überprüft, das Sie von uns zugesandt bekommen.

Generell liegt es in der Pflicht der Bewerbenden und Studierenden sich über eine mögliche Ausnahme zu informieren beziehungsweise Kontakt aufzunehmen und die entsprechenden Dokumente vorzulegen.

Die Gebühren werden in der Regel automatisch nicht erhoben, von

  • EU-/EWR-Bürgern (§ 3 (1) LHGebG)
  • Bildungsinländern und Bildungsinländerinnen mit deutscher HZB  (§ 3 (2) LHGebG)
  • Studierenden in einem Weiterbildungs-Master (§ 3 (1) LHGebG)
  • Internationalen Studierenden, die im Rahmen von Kooperationsabkommen an der RWU studieren (§ 6 (1) LHGebG):
    • Austauschstudierende die 1-2 Semester und ohne Absicht auf Erwerb eines Studienabschlusses in Baden-Württemberg studieren
    • Studierende in Doppelabschlussprogrammen (Double Degree Studierende) mit verpflichtenden Auslandsaufenthalt.

In folgenden Fällen sind Studierende von der Gebührenpflicht auf Antrag, wenn dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde (§10 (3) LHGebG) befreit:

  • im Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (§ 6 (2) Satz 2 LHGebG)
  • bei Beurlaubung, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde (§ 6 (2) Satz 1 LHGebG)
  • im praktischen Jahr (§ 6 (2) Satz 3 LHGebG)

Außerdem können folgende Studierende eine Befreiung beantragen:

  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (§ 6 (6) LHGebG)
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung (§ 6 (7) LHGebG)

Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen (§ 7 LHGebG).

Die Studiengebühr kann bis zu einem Monat nach Vorlesungsbeginn zurückerstattet werden (§ 10 (4) LHGebG).

Eine Rückerstattung der bezahlten Gebühr kommt in Frage:

  • wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht rechtzeitig bis zur Immatrikulation nachgewiesen werden konnten,
  • wenn Voraussetzungen für eine Ausnahme innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eintreten
  • wenn Sie Ihr Studium innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beenden und mit sofortiger Wirkung exmatrikuliert werden

Die Studiengebühr kann nacherhoben werden, falls Sie trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben wurde.

Das Formular dazu finden Sie im Downloadbereich auf der Seite des Studierenden-Service oder vor Ort im H-Gebäude. Füllen Sie es aus und geben es beim Zulassungsamt (Studierenden-Service) ab.

Bitte beachten Sie, dass die Texte in diesem Abschnitt zur besseren Lesbarkeit vereinfacht wurden. Rechtlich relevant sind jedoch nur die Texte des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und die Angaben auf Ihrem Gebührenbescheid.

FAQ Zweitstudiengebühr

Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren bezahlen. Sie werden mit Beginn des Semesters studiengebührenpflichtig, das auf das Datum des Abschlusszeugnisses folgt.

Wechseln Sie Ihren Studiengang ohne Abschluss, führt dies nicht zu einer Studiengebührenpflicht für ein Zweitstudium. Erst wenn ein Studiengang erfolgreich abgeschlossen ist, tritt für das zweite Bachelor- oder Masterstudium für die (Rest-)Studiendauer die Studiengebührenpflicht ein.

Die Gebühr beträgt 650,00 € pro Semester und fällt zusätzlich zum Semesterbeitrag an.

Das rechtsverbindliche Datum finden Sie in Ihrem Gebührenbescheid (§4 (2) LHGebG). In der Regel wird die Gebühr zu folgenden Terminen fällig:         

  • 15. Januar: Gebühr für das Sommersemester
  • 15. Juli: Gebühr für das Wintersemester

Die Gebühr muss an dem Fälligkeitstag auf dem Konto der Hochschule eingegangen sein. Die Überweisung dafür muss also dementsprechend vorher vorgenommen werden.

Die Zweitstudiengebühr fällt nicht an:

  • für Internationale Studierende, die bereits eine Studiengebühr nach § 8 (1) Satz 3 LHGebG bezahlen
  • für Studierende eines Weiterbildungs-Masterstudiengangs (§ 8 (1) Satz 1 LHGebG)
  • wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (§ 8 (1) Satz 1 LHGebG)
  • für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges  (§ 8 (3) Satz 2 LHGebG)
  • wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie) (§ 8 (3) Satz 1 LHGebG).

In folgenden Fällen können Studierende von der Gebührenpflicht auf Antrag, wenn dieser vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde (§10 (3) LHGebG) befreit:

  • im Praxissemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (§ 6 (2) Satz 2 LHGebG)
  • bei Beurlaubung, wenn der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde (§ 6 (2) Satz 1 LHGebG)
  • im praktischen Jahr (§ 6 (2) Satz 3 LHGebG)
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung (§ 6 (7) LHGebG)

Die Studiengebühr kann bis zu einem Monat nach Vorlesungsbeginn zurückerstattet werden (§ 4 (2) und § 10 (4) LHGebG).

Die Studiengebühr kann nacherhoben werden, falls Sie trotz bestehender Gebührenpflicht nicht erhoben wurde. (§ 10 (4) LHGebG)

Das Formular dazu finden Sie im Downloadbereich auf der Seite des Studierenden-Service oder vor Ort im H-Gebäude. Füllen Sie es aus und geben es beim Zulassungsamt (Studierenden-Service) ab

Bitte beachten Sie, dass die Texte in diesem Abschnitt zur besseren Lesbarkeit vereinfacht wurden. Rechtlich relevant sind jedoch nur die Texte des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) und die Angaben auf Ihrem Gebührenbescheid.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Zulassungsamt.

Sandra Gmeinder

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Lehramtsstudiengänge, Mediendesign, PEM, UVM
Sandra Gmeinder

Lucia Mengis

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Maschinenbau und Fakultät Elektrotechnik und Informatik
Lucia Mengis

Marina Schneider

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Technologie und Management, Gebührenmanagement
Marina Schneider

FAQ Studiengebühren für berufsbegleitende Studiengänge

Bei unseren berufsbegleitenden Masterstudiengängen, sogenannten Weiterbildungsstudiengängen, fällt eine Studiengebühr für das Studienangebot an. Die Höhe der Gebühren finden Sie direkt bei den betreffenden Studiengängen.

Die Regelungen zur Studiengebühr in den berufsbegleitenden Masterstudiengängen sind in den jeweiligen Satzungen über die Studiengebühren festgeschrieben. Vor Beginn des Studiums erhalten Sie einen Gebührenbescheid mit den Informationen zur Zahlung.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Zulassungsamt.

Sandra Gmeinder

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Lehramtsstudiengänge, Mediendesign, PEM, UVM
Sandra Gmeinder

Lucia Mengis

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Maschinenbau und Fakultät Elektrotechnik und Informatik
Lucia Mengis

Marina Schneider

Zulassungsamt, Studierenden-Service
Fakultät Technologie und Management, Gebührenmanagement
Marina Schneider

Sonstige Gebühren

Die Hochschule kann für besondere Leistungen Gebühren oder Entgelte erheben. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Verwaltungstätigkeiten (zum Beispiel Ersatzurkunden, Säumniszuschlag) und für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind (zum Beispiel Mathe Vorkurs).

BAföG & Stipendien

Studienfinanzierung mit BAföG

BAföG steht für das Berufsausbildungsförderungsgesetz und ist eine staatliche Sozialleistung, die es jedem ermöglichen soll, unabhängig der sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren. Die Förderung wird jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt.

  • Die Ausbildungsförderung wird frühestens zu Beginn der Ausbildung gewährt, spätestens mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Die Förderungshöchstdauer orientiert sich an der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs.
  • Studierende mit Kind erhalten einen Betreuungszuschlag.
  • Die Förderung wird auch während Praxis- und Auslandssemestern fortgezahlt; je nach Land werden beim Auslands-BAföG auch Zuschläge und Reisekostenzuschüsse gewährt.

Ausführliche Informationen zum BAföG stehen auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung BAföG.

FAQ BAföG

Das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerk Bodensee Seezeit ist für die Bearbeitung der BAföG-Anträge zuständig. Alle Informationen rund um die Antragsstellung, Fristen und einzureichende Dokumente können auf der Website des Studierendenwerk Bodensee Seezeit.

Aktuelle Antragsformulare sowie Merkblätter können auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden: Alle Antragsformulare.

Die kostenfreie BAföG-Hotline kann helfen unter:
0800-223 63 41

Erreichbar von montags bis freitags von 8 - 20 Uhr.

Die BAföG-Hotline wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Verfügung gestellt.

Die BAföG-Anträge unserer Studierenden bearbeitet das BAföG-Amt des Studierendenwerk Seezeit Bodensee.

Bei allen Fragen rund ums BAföG kann das BAföG-Amt der Seezeit kontaktiert werden unter: bafoeg@seezeit.com

 

Wie finde ich ein Stipendium?

Es gibt zahlreiche Stipendien, auf die sich Studierende bewerben können. Einige Stipendien stehen Studierenden einer bestimmten Fachrichtung oder Studierenden mit besonderen Anforderungen zur Verfügung, viele richten sich an alle Studierende unabhängig ihres Studienfachs.

Für ein Stipendium gibt es zahlreiche Anlaufstellen. Wir können folgende Internetseiten empfehlen:

Spezielle Förderprogramme

Initiative ArbeiterKind

Die Initiative ArbeiterKind.de unterstützt Schülerinnen und Schüler nicht-akademischer Herkunft auf ihrem Weg zum erfolgreichen Studienabschluss.

Nähere Infos: www.arbeiterkind.de

 

Deutschlandstipendium

Seit 2011 vergibt das Bundes ministerium für Bildung und Forschung Deutschlandstipendien für begabte Studierende in Kooperation mit privaten Förderern. Allgemeine Informationen finden Sie unter https://www.deutschlandstipendium.de/
Fristen und Modalitäten für die Bewerbung um ein Deutschlandstipendium an der RWU finden Sie in den FAQ.

Stipendien

Bei Fragen zur Bewerbung können Sie sich an folgende Mitarbeitende der Hochschule wenden:

  1. Dekanin/Dekan der Fakultät zu Fragen zu fakultätsspezifischen Stipendien
  2. International Office für Fragen zu Stipendien für Auslandsaufenthalte oder Stipendien für ausländische Studierende
  3. Career Service für Fragen zu Firmenstipendien und Deutschlandstipendium

Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung initiierte Programm Deutschland-Stipendium wird seit dem Wintersemester 2011/12 an unserer Hochschule angeboten.

Vielen Dank an die Förderer:

  • Berufsbildungswerk Philipp Jakob Wieland, Ulm
  • Diehl AKO Stiftung & Co. KG, Wangen
  • Handtmann-Service GmbH & Co.KG, Biberach
  • RAFI GmbH & CO KG, Berg
  • rose plastic AG, Hergensweiler/Lindau
  • Stender GmbH, Wangen
  • TÜV Süd, München
  • TWS Netz GmbH, Ravensburg
  • JOSEF-WAGNER-STIFTUNG Friedrichshafen

 

INFORMATIONEN ZUR VERGABE DER STIPENDIEN

  • Die Anzahl der zu vergebenden Stipendien wird durch eine Quote des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgelegt und liegt aktuell bei 1,5%. Die tatsächlich Höhe der zu vergebenden Stipendien richtet sich nach den Förderern, die die Hochschule einwerben konnte.
  • Die Höhe des Stipendiums beträgt 300€ pro Monat, wobei jeweils die Hälfte vom privaten Förderer und dem Bund getragen wird.
  • Die Hochschule ist bemüht, die Stipendien möglichst gleichmäßig über alle Fakultäten zu verteilen. Die Förderer können Einfluss auf die Wahl der Studiengänge nehmen, die sie fördern möchten. Die endgültige Auswahl der zu fördernden Studiengänge richtet sich auch nach den eingegangenen Bewerbungen.
  • Über die Vergabe der Stipendien entscheidet der Stipendienwahlausschuss mit beratender Stimme der Förderer.
  • Das Stipendium wird jeweils für ein Jahr bewilligt, Danach entscheidet zum einen der Förderer, ob er seine Förderung verlängern möchte und die Hochschule prüft zum anderen, ob die Leistungen des Stipendiaten/der Stipendiatin den Förderkriterien noch entsprechen.

Weitere Informationen und FAQ´s zum Deutschland-Stipendium unter:
http://www.deutschland-stipendium.de/de/1625.php

Bewerbungen für ein Deutschland-Stipendium an der Hochschule Ravensburg-Weingarten sind jeweils nur zum Wintersemester möglich.

Bewerbungen für das Deutschland-Stipendium zum WS 2024/25 sind möglich vom

                                       25. September 2024 bis zum 08. Oktober 2024

Bitte senden Sie Ihre Bewerbung in einem Anhang in PDF-Format, maximale Größe 3 MB per E-Mail an:
deutschlandstipendium@rwu.de

Fragen richten Sie bitte ebenfalls an: deutschlandstipendium@rwu.de

Nicht frist- und formgerecht eingereichte Bewerbungen können im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.



FOLGENDE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT:

  1. das ausgefüllte Bewerbungsformular (als Download am Ende dieser Seite: bitte als Formular mit Adobe Acrobat bearbeiten und unter Ihrem Namen abspeichern)
  2. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens 2 Seiten
  3. ein tabellarischer Lebenslauf
  4. das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung, bei ausländischen Zeugnissen eine auf das deutsche System übertragbare Übersetzung
  5. gegebenenfalls der Nachweis über eine besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der Hochschule Ravensburg-Weingarten berechtigt
  6. von Bewerbern im Masterstudiengang das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie ggf. weitere Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang
  7. gegebenenfalls Nachweise über bisher erbrachte Studienleistungen
  8. gegebenenfalls Praktikums- und Arbeitszeugnisse sowie Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement.

Falls die Bewerbungsunterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.


WEITERE INFORMATIONEN ZUR VERGABE DER STIPENDIEN

  • Die Anzahl der zu vergebenden Stipendien wird durch eine Quote des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgelegt und richtet sich nach der Anzahl der Förderer.
  • Die Höhe des Stipendiums beträgt 300 € pro Monat, wobei jeweils die Hälfte vom privaten Förderer und dem Bund getragen wird.
  • Die Hochschule ist bemüht, die Stipendien möglichst gleichmäßig über alle Fakultäten zu verteilen. Die Förderer können Einfluss auf die Wahl der Studiengänge nehmen, die sie fördern möchten. Die endgültige Auswahl der zu fördernden Studiengänge richtet sich auch nach den eingegangenen Bewerbungen.
  • Über die Vergabe der Stipendien entscheidet der Stipendienwahlausschuss mit beratender Stimme der Förderer.
  • Das Stipendium wird jeweils für ein Jahr bewilligt, Danach entscheidet zum einen der Förderer, ob er seine Förderung verlängern möchte und die Hochschule prüft zum anderen, ob die Leistungen des Stipendiaten/der Stipendiatin den Förderkriterien noch entsprechen.


Weitere Informationen und FAQ zum Deutschland-Stipendium:
http://www.deutschland-stipendium.de/de/1625.php

Praktika & Nebenjobs

Studium & Arbeiten

Ein Studium kostet Geld. Nicht immer lassen sich die Kosten über BAföG, Stipendien oder Studienkredite decken. Ob Nebenjob oder Werkstudentenstelle: Viele Studierende jobben neben dem Studium. Das bringt nicht nur Geld in die Kasse, sondern ermöglicht es auch, Berufserfahrung zu sammeln.

Welche Portale gibt es speziell für Studierende der RWU?

 

Weitere beliebte Plattformen für Studierende:

In der Region gibt es zahlreiche Firmen und Unternehmen, die regelmäßig Praktika, Abschlussarbeiten sowie Werkstudentenstellen ausschreiben. Es lohnt sich, direkt in den Stellenanzeigen der Unternehmen nachzuschauen.

Ja, jedoch müssen Sie beachten, dass Sie als Vollzeitstudentin oder Vollzeitstudent versicherungstechnisch während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden/Woche arbeiten dürfen. Während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) oder während eines Praktikums ist diese Regelung aufgehoben. Während dieser Zeit dürfen Sie so viel Sie möchten arbeiten.

Bitte beachten Sie, dass wenn Sie während eines Urlaubssemesters eine Beschäftigung aufnehmen (z. B. freiwilliges Praktikum), Sie ganz normal sozialversicherungspflichtig sind. Das heißt, Sie werden sowohl sozialversicherungsrechtlich, als auch lohnsteuerlich wie eine normale Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer behandelt. Sie können somit während eines Urlaubssemesters keiner Werkstudierendentätigkeit nachgehen, da das Werkstudierendenprivilig hier nicht greift.  

Neben regulären Mini- und Aushilfsjobs gibt es die Möglichkeit, als Werkstudent bzw. Werkstudentin in einem Unternehmen zu arbeiten. Mit einem Werkstudentenjob verdient man mehr als Geringfügig-Beschäftigte, hat jedoch den Vorteil, dass deutlich weniger Beiträge für die Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Lediglich die Rentenversichung wird vom Gehalt abgezogen. Da auch bei einem Werkstudentenjob das Studium immer an erster Stelle steht, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Eine Sonderregelung erlaubt es, während der Semesterferien mehr zu arbeiten.

Welche Vorteile bietet eine Werkstudentenstelle?

  • wertvolle Praxiserfahrung
  • mehr Gehalt bei weniger Abzügen
  • in vielen Fällen lässt sich ein Werkstudentenjob als Praktikum anrechnen
  • mögliche Weiterbeschäftigung z. B. während Praxissemester, für Abschlussarbeit oder Jobeinstieg

Ausführliche Informationen über die Werkstudentenstelle hat das Online-Portal Campus-Jäger zusammengestellt: Was ist ein Werkstudent?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Land, der Branche und dem Unternehmen, in dem das Praktikum absolviert wird. In einigen Ländern, wie beispielsweise Deutschland, gibt es gesetzliche Regelungen zur Vergütung von Praktika. In anderen Ländern gibt es keine solchen Regelungen und die Vergütung hängt von den individuellen Vereinbarungen zwischen Praktikant und Arbeitgeber ab.

In einigen Branchen sind Praktika eher unbezahlt, wie zum Beispiel in der Kreativbranche oder im Journalismus, während in anderen Branchen, wie beispielsweise im Ingenieurwesen oder in der IT, Praktikanten oft bezahlt werden.

Es ist daher wichtig, sich im Vorfeld über die Vergütung von Praktika in der betreffenden Branche und dem betreffenden Land zu informieren. Oft können auch Gewerkschaften, Berufsverbände oder Jobportale hier weiterhelfen.