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Wissenschaftsministerium

Neue Corona-Verordnung Studienbetrieb

Corona-Verordnung Studienbetrieb

Am 25. September tritt für den Studienbetrieb die neue Corona-Verordnung des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bestehende Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes werden darin präzisiert. Welche Veränderungen ergeben sich dadurch an der RWU?

  • Für Verkehrswege und Verkehrsflächen in Hochschulgebäuden gilt für alle Hochschulangehörigen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern im Hochschulbereich ist weiterhin grundsätzlich einzuhalten. Eine Ausnahme ist möglich bei Einhaltung des Kohortenprinzips (feste Kursverbände mit bis zu 35 Studierenden).
  • Die Datenerhebung wird in der Verordnung für den Bereich des Studienbetriebs konkretisiert. Diese dient einer wirksamen Nachverfolgung von Infektionsketten.

Die gesamte Corona-Verordnung Studienbetrieb & Kunst ist zu finden auf der Seite des Ministeriums: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-informationen-zu-corona/corona-verordnung-studienbetrieb-und-kunst/

An der RWU werden die bestehenden Regelungen zum Homeoffice und Umgang mit Corona bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 verlängert.

  • Sämtliche Homeoffice Genehmigungen verlängern sich widerruflich bis zum 28. Februar 2021. Mitarbeitenden steht es frei, ihrem Dienst auch in Präsenz an der RWU nachzukommen. Der Umfang der Tätigkeiten im Homeoffice ist mit den individuellen Vorgesetzten abzusprechen.
  • Die Rahmenarbeitszeit ist weiterhin auf 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr ausgeweitet.
  • Die Hochschulgebäude bleiben weiterhin verschlossen und sind nur mittels Schlüssel betretbar (zur Organisation des Studienbetriebs in Präsenz für die Erst- und Zweitsemester bedarf es zusätzlicher Regelungen).
  • Die Kontaktbeschränkungen und das Hygienekonzept der RWU gelten fort. Sitzungen, Meetings usw. sollten vorzugsweise nicht in Präsenz, sondern unter Nutzung des Online-Konferenz-Tools „BigBlueButton“ stattfinden.

 

Text:
Christoph Oldenkotte