Hier finden Sie Informationen und Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Thema Studieren mit Behinderung.
FAQ Studieren mit Behinderung
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Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Im Sinne des Gesetzes sind Menschen mit Behinderungen Personen, „die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (vgl. §2 Abs. 1 SGB IX).
Studierende mit Behinderungen erfahren aufgrund einer oder mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen Studienerschwernisse im Studienalltag. In der 21. Sozialerhebung aus dem Jahr 2016 geben 11% der Studierenden an, eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu haben, die sich erschwerend auf das Studium auswirken (etwa 264.000 Studierende).
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dabei sein:
- Mobilitätsbeeinträchtigungen
- Sehbeeinträchtigungen
- Hörbeeinträchtigungen
- Sprechbeeinträchtigungen
- Psychische Erkrankungen
- Chronische Erkrankungen
- Legasthenie und andere Teilleistungsstörungen
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Vielmehr zählen alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu, die sich erschwerend auf das Studium auswirken.
Chronische Krankheiten als länger andauernde Erkrankungen oder Erkrankungen mit episodischem Verlauf, die sich erschwerend auf den Studienalltag auswirken, sind als Behinderung einzustufen. Dementsprechend betreffen nachfolgende Informationen auch Studierende mit studienerschwerenden chronischen Erkrankungen.
Rechtliche Regelungen, welche die Hochschulen dazu verpflichten, Studierenden mit Behinderungen ein Studium ohne Benachteiligungen zu ermöglichen, finden sich auf verschiedenen Ebenen. So heißt es im Landeshochschulgesetz:
„Die Hochschulen […] tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können; sie bestellen hierfür eine Beauftragte oder einen Beauftragten, deren oder dessen Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden.“ (§2 Abs. 3 LHG)
Auch im Hochschulrahmengesetz ist eine entsprechende Regelung zu finden (vgl. § 2 Abs. 4 HRG). Auf internationaler Ebene findet sich die Verpflichtung zur Umsetzung eines inklusiven Hochschulsystems in der UN-Behindertenrechtskonvention. Dort heißt es:
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderem Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.“ (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK).
Rund 16 % der Studierenden studieren mit einer studienerschwerenden Beeinträchtigung.
Hochschulen sind verpflichtet, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ohne Diskriminierung und gleichberechtigt die Angebote der Hochschule wahrnehmen können.
Zur Orientierung und als Gestaltungshilfe für eine inklusive Lehre und Prüfungen finden Sie hier weitere Informationen und Beispiele.
Vor dem Studium
Vor der Aufnahme eines Studiums gibt es verschiedene Möglichkeiten der Beratung. Wenn Sie unsicher sind, was genau Sie studieren möchten, können Sie sich an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung wenden. Bei Bedarf kann auf Ihren Wunsch auch die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Frau Prof. Dr. Schröttle, hinzugezogen werden.
Ist Ihnen Ihr Wunsch-Studiengang bereits bekannt, können Sie sich direkt an die Fachstudienberatung des jeweiligen Studiengangs wenden.
Prof. Dr. Monika Schröttle
Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen müssen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erfüllen. Studieninteressierte mit Behinderungen müssen dementsprechend auch eine geeignete Hochschulreife nachweisen.
Dennoch gibt es Ausgleichsfunktionen bestehender Regelungen, um Chancengleichheit für Studieninteressierte mit Behinderungen zu erreichen und Benachteiligungen bei Zugangsvoraussetzungen auszugleichen. Hierbei gibt es folgende Möglichkeiten an Sonderanträgen:
- Härtequote
- Nachteilsausgleich im Rahmen der Wartezeitquote oder zur Verbesserung der Durchschnittsnote
Weitere Informationen zu den Sonderanträgen finden Sie im Merkblatt Sonderanträge bei der Zulassung zum Studium
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Zulassungsamt wenden.
Lucia Mengis
Marina Schneider
Während des Studiums
Während des Studiums können sich Studierende mit verschiedenen Belangen an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung wenden. Bei Bedarf kann auf Ihren Wunsch auch die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Frau Prof. Dr. Schröttle, hinzugezogen werden.
Prof. Dr. Monika Schröttle
Studierende mit Behinderungen können ihren Studienalltag teilweise nicht so gestalten, wie es im Studienverlauf vorgesehen ist. Sie können Ihre Arbeitskraft nicht immer wie vorgesehen für ihr Studium einsetzen, da sie im alltäglichen Leben mit zusätzlichen Barrieren konfrontiert sind, welche deren Zeit und Energie binden. Gerade eine fehlende Flexibilisierung des Studienalltags führt dabei häufig zu Barrieren und Benachteiligungen.
Um ein Studium erfolgreich bewältigen zu können und Chancengleichheit herzustellen, gibt es Nachteilsausgleiche im Studienalltag. Diese sollen Barrieren in der Organisation und Durchführung des Studiums abbauen. Nachteilsausgleiche im Studienalltag werden individuell gestaltet und können daher sehr unterschiedlich sein, z.B.
- Einsatz technischer Hilfsmittel
- Assistenz beim Vorlesen, Schreiben, Gebäudewechsel etc.
- Individuelle Gestaltung des Studienablaufs.
Weitere Informationen sowie Beispiele finden Sie im Merkblatt Nachteilsausgleiche im Studienalltag
Bei Fragen zur Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen im Studienalltag können Sie sich an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung wenden, die Sie in enger Abstimmung mit den Studiengangsleitungen unterstützt. Bei Bedarf kann auf Ihren Wunsch auch die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Frau Prof. Dr. Schröttle, hinzugezogen werden.
Prof. Dr. Monika Schröttle
Können Studierende mit Behinderung aufgrund ihrer studienerschwerenden Beeinträchtigung die Studienleistungen nicht im Rahmen der vorgesehenen Studienplanung erbringen, gibt es die Möglichkeit des individuellen Studienplans.
Weitere Informationen zum individuellen Studienablauf finden Sie im Merkblatt sowie in der Studien- und Prüfungsordnung
Vor dem Beantragen eines individuellen Studienablaufplans ist es sinnvoll, sich persönlich beraten zu lassen. Sie können sich hierfür an sich an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung oder das Prüfungsamt wenden.
Aylin Baur
Monika Huber
Irma Krasovec B.A.
Anja Mayr
Nachteilsausgleiche sollen Chancengleichheit im Studium herstellen. Nachteilsausgleiche müssen ein gleichwertiger Nachweis der Prüfungsleistung sein. Sie unterscheiden sich nicht im Ziel, sondern in der Form der Prüfungsleistung.
Studierende mit Behinderungen haben bei Erfüllen der Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, jedoch nicht auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs. Die Entscheidungen im Hinblick auf Nachteilsausgleiche sind Einzelfallentscheidungen und orientieren sich am konkreten Fall und der jeweiligen Situation. Daher kann die Ausgestaltung der Nachteilsausgleiche sehr unterschiedlich sein. Möglich sind, z.B.
- Verlängerung der Prüfungszeit
- Mündliche statt schriftliche Prüfung
- Gebärdendolmetscher für mündliche Prüfungen.
Weitere Informationen sowie Beispiele finden Sie im Merkblatt sowie in der Studien- und Prüfungsordnung.
- Merkblatt Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen
- Formular Nachteilsausgleich
- Aktuelle Studien- und Prüfungsordnung
Vor dem Beantragen eines Nachteilsausgleichs bei Studien- und Prüfungsleistungen ist es sinnvoll, sich persönlich beraten zu lassen. Sie können sich hierfür an sich an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung oder das Prüfungsamt wenden.
Aylin Baur
Monika Huber
Irma Krasovec B.A.
Anja Mayr
Nicht alle Gebäude der Hochschule Ravensburg-Weingarten sind barrierefrei zugänglich. Im Campusplan finden Sie Informationen zu einzelnen Aspekten der baulichen Barrierefreiheit.
Einige Gebäude der Hochschule Ravensburg-Weingarten verfügen über Aufzüge sowie barrierefreie Toiletten. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Gebäude mit Türöffnern ausgestattet sind. Zudem sind keine Leitsysteme oder Induktionsschleifen in den Gebäuden verfügbar.
Wir empfehlen, vor der Aufnahme des Studiums, sich mit den baulichen Gegebenheiten des Campus vor Ort vertraut zu machen. Bei Fragen sowie Beratungsbedarf dürfen Sie sich gerne an die Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Frau Prof. Dr. Schröttle, wenden.
Prof. Dr. Monika Schröttle
Für Studierende mit psychischen Erkrankungen oder Problemen, gibt es eine von Studierenden organisierte Selbshilfegruppe.
Die Treffen sind jeweils montags von 19.30 bis 20.30 Uhr.
Die Treffen finden derzeit online statt.
Interessierte wenden sich bitte an: selbsthilfe-wgt@web.de
Die Einladung zur BBB-Konferenz erfolgt dann per Mail.
Für Studierende mit Autismus-Spektrum-Störung bieten wir ein spezialisiertes Peer Mentoring Programm an. Weitere Informationen dazu finden Sie in beigefügter PDF.
Studierende mit Behinderungen können ebenso wie Studierende ohne Behinderungen Auslandsaufenthalte während ihres Studiums absolvieren. Studierende mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, die für ein Studium oder Praktikum im europäischen Ausland über Erasmus+ gefördert werden, können zusätzliche Fördermittel beantragen. Weiterführende Informationen erhalten Sie beim DAAD sowie im International Office der RWU.
Finanzierung des Lebensunterhalts
Für die Finanzierung des Lebensunterhalts haben Studierende mit Behinderung grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten wie Studierende ohne Behinderung. Im BAföG gibt es die Möglichkeit beeinträchtigungsbedingte Bedarfe zu berücksichtigen. Zudem können Studierende mit Behinderungen in Ausnahmefällen zusätzliche Leistungen im Rahmen des SGB II oder SGB XII erhalten. Auch beim Kindergeld gibt es die Möglichkeit, aufgrund einer Behinderung die Leistungen über das 25. Lebensjahr hinaus zu beziehen. Studierende mit Behinderungen können außerdem gegebenenfalls während des Studiums Erwerbsminderungsrente beziehen.
Weitere Informationen finden Sie hier oder im Handbuch „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks sowie auf der Website der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks.
Finanzierung behinderungsbedingter Mehrbedarfe
Im Rahmen des BAföG sind Zuschläge für behinderungsbedingte Mehrbedarfe nicht vorgesehen. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe können gegebenenfalls über Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII finanziert werden. Dabei können sowohl ausbildungsgeprägte als auch nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe von Bedeutung sein.
Bei der Prüfung der individuellen Leistungsansprüche empfehlen wir, den jeweiligen Kostenträger zu kontaktieren und sich individuell beraten zu lassen. Außerdem können Sie sich an Frau Schön von der Zentralen Studienberatung wenden.
Weiterführende Informationen finden Sie im Handbuch „Studium und Behinderung“ des Deutschen Studentenwerks sowie auf der Website der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung des Deutschen Studentenwerks.
Stipendien
Grundsätzlich können sich Studierende mit Behinderungen auf alle Stipendien bewerben. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zudem gibt es weitere Stipendienprogramme, die gezielt Studierende mit Behinderungen fördern, wie beispielsweise:
- Aktion Luftsprung: Gefördert werden Studierende mit der Erbkrankheit Mukoviszidose, entzündlichen Darmerkrankungen (insbesondere Morbus Crohn), Rheumatoide Arthritis, Multiple Sklerose oder junge Menschen mit ähnlich verlaufenden chronischen Erkrankungen
- Stiftung Darmerkrankungen: Das Förderprogramm der Stiftung Darmerkrankungen richtet sich ausschließlich an junge Menschen mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa
- Elfriede-Breitsameter-Stiftung: Förderung von Personen, die an Multipler Sklerose oder Poliomyelitis erkrankt sind und ein geringes Einkommen haben
- Deutsche AIDS-Stiftung: Individuelle Hilfe für HIV-positive Menschen in materieller Notlage
Studiengebühren
Bei der Zweitstudiengebühr sind Studierende mit erheblicher studienerschwerender Behinderung befreit. Von der Studiengebühr sind zudem internationale Studierende mit erheblicher studienerschwerender Behinderung befreit. Weitere Informationen finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zum Thema Wohnen in Weingarten finden Sie hier.
Das Studentenwerk Weiße Rose bietet in folgenden Wohnheimen barrierefreie Zimmer an:
- Briachstraße 2, 88250 Weingarten
- Henri-Dunant-Straße 6, 88213 Ravensburg
Die Bewerbung läuft wie für die anderen Bewerberinnen und Bewerber über unser Online-Formular. Besteht Bedarf an einem barrierefreien Zimmer, empfiehlt es sich, vorab telefonisch Kontakt mit dem Studentenwerk Weiße Rose aufzunehmen.
Zum Ende des Studiums
Der Career Service unterstützt Studierende bei Fragen rund um das Thema der Jobsuche und bildet die Schnittstelle zwischen Hochschule und Unternehmen. Der Career Service bietet sowohl Beratung als auch Seminare zum Berufseinstieg an. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks bietet jährlich ein viertägiges Seminar für Studierende und Absolventinnen und Absolventen mit Behinderungen an, um diese auf den Berufseinstieg vorzubereiten. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der IBS.
- Portal zu Arbeitsleben und Behinderung: Rehadat Talentplus
- Jobbörse: Enable me Stiftung myHandicap
- myAbility Talent Programm
- Netzwerk von und für Akademiker*innen mit Behinderungen: iXNet
Ansprechpersonen und Beratungsangebote
Studierenden-Service (Zulassungs- und Prüfungsamt)
Zulassungsamt: +49-751-501-9344
Prüfungsamt: +49-751-501-9529
Fachstudienberatung
Die Fachstudienberatung übernimmt der Studiengangsleiter des jeweiligen Studiengangs. Die konkrete Ansprechperson für Ihren Studiengang finden Sie auf der Homepage Ihres Studiengangs.
Fachschaften
Prof. Dr. Monika Schröttle
Sozialberatung/ Beratung für Studierende mit Behinderungen des Studierendenwerks Seezeit
Marlies Piper
+49-7531-887305
Psychotherapeutische Beratungsstelle des Studierendenwerks Seezeit, Außenstelle Weingarten
Judith King
+49-7543-609602
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Weingarten
Schützenstraße 5
88250 Weingarten
+49-751-79103449 oder +49-751-79103451
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen
Schubertstraße 1
88214 Ravensburg
+49-751 9992397-0
E-Mail: info@eutb-rv-sig.de
Homepage: www.eutb-rv-sig.de
Stadt Weingarten
Doris Konya
Zeppelinstraße 3-5
88250 Weingarten
+49-751 405 177
Landratsamt Ravensburg
Hilfe für Menschen mit Behinderungen
Gartenstraße 107
88212 Ravensburg
+49-751/85-3349 oder +49-751/85-3358
Bahnhofsplatz 5
88214 Ravensburg
Glossar
Akute Erkrankungen sind kurzfristig auftretende Erkrankung mit relativ kurzer Dauer. Bei einer akuten Erkrankung kann gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen gestellt werden, soweit dies zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist. Über die Art der Gewährung entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuss.
Barrierefreiheit meint die Zugänglichkeit zu Gebäuden, Informationen, etc. ohne fremde Hilfe. Barrierefreiheit ist mehrdimensional zu verstehen.
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX zählen zu Menschen mit Behinderungen Personen, „die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Der Grad der Behinderung (GdB) beschreibt die Schwere einer Behinderung im Hinblick auf deren Auswirkung. Der GdB kann zwischen 20 und 100 liegen und ist in 10er-Schritten gestaffelt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Menschen mit Behinderungen als schwerbehindert. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens vom Versorgungsamt festgestellt. Das Versorgungsamt stellt dann entsprechend den sogenannten (Schwer-) Behindertenausweis aus.
Die Härtequote ist ein Instrument, das in Einzelfällen die Zulassung zum Studium ermöglicht, wenn eine Absage des Studienplatzes mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Studienerschwerende Beeinträchtigungen können einen Härtefallgrund darstellen.
Nachteilsausgleiche sind ein Instrument, um Chancengleichheit im Studium herzustellen und beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen auszugleichen. Nachteilsausgleiche können sowohl bei der Zulassung zum Studium als auch während des Studiums von Bedeutung sein.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (oder auch Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) konkretisiert die bereits bestehenden Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Deutschland ist seit März 2009 zur Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet.