15 populäre Irrtümer zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Am 17.03.2016 ist das novellierte Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) in Kraft getreten. Die Rechtslage der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hat sich durch die Novelle verbessert. Die Umsetzung des neuen WissZeitVG wird dadurch erschwert, dass zahlreiche Missverständnisse zum Inhalt des Gesetzes kursieren und sich an vielen Wissenschaftseinrichtungen hartnäckig festgesetzt haben.
Irrtum Nr.1: Sechs-Jahres-Befristungen sind nicht mehr möglich.
Doch. Nach dem neuen WissZeitVG muss die Vertragsdauer von befristeten Arbeitsverträgen, die der Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, angemessen sein. Wenn man sich die Promotions- und Habilitationszeiten genauer ansieht, stellt man schnell fest, dass allein die Zeit zum Erstellen einer entsprechenden Arbeit vier bis fünf Jahre beträgt. Zusammen mit den Zeiten bis zum Abschluss der Qualifizierung (Disputation und Veröffentlichung) sind sechs Jahre schnell erreicht. Eine Befristungsdauer von sechs Jahren ist also durchaus angemessen.
Irrtum Nr.2: Auf die Höchstbefristungsdauer von sechs plus sechs Jahren müssen alle befristeten Arbeitsverhältnisse angerechnet werden – unabhängig davon, ob dabei wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre oder Tätigkeiten ohne
Lehr- und Forschungsbezug erbracht worden sind.
Dem ist nicht so. Nach den einschlägigen juristischen Kommentaren werden auf die Höchstbefristungsdauer ausschließlich solche befristeten Beschäftigungsverhältnisse angerechnet, die in den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen, das heißt, die durch wissenschaftliche Tätigkeiten geprägt sind. Verträge für das wissenschaftsunterstützende Personal in Verwaltung, Technik und Management werden dagegen nicht einbezogen.
Irrtum Nr.3: Wer für die Promotion mehr als sechs Jahre benötigt, kann dies von den zweiten sechs Jahren Höchstbefristungsdauer nach der Promotion abgezogen bekommen.
Nein, das geht nicht. Die Höchstbefristungsdauern von sechs Jahren vor der Promotion und weiteren sechs (in der Medizin neun) Jahren nach der Promotion gelten grundsätzlich unabhängig voneinander. Es gibt allein die Möglichkeit, den zweiten Sechs-Jahres-Zeitraum zu erweitern. Diese „Bonuszeit“ kommt zustande, wenn die Zeit für die Promotion respektive die vor der Promotion liegenden befristeten Arbeitsverhältnisse zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben: Dann erweitert sich die Höchstbefristungsdauer nach der Promotion entsprechend.
Irrtum Nr.4: Es ist keine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter mehr möglich, wenn die Beschäftigung weder zur Qualifizierung erfolgt noch überwiegend drittmittelfinanziert ist.
Doch. Am offensichtlichsten ist dies bei Vertretungseinstellungen für Beurlaubungen, Mutterschutz- und Elternzeitvertretungen. Ebenso gibt es befristet anfallende Aufgaben ohne Qualifizierungskomponente in der Lehre oder beispielsweise beim Aufbau eines wissenschaftlichen Bereiches oder eines Labors. Dies sind klassische Befristungsgründe,
bei denen das Teilzeit- und Befristungsgesetz Anwendung finden kann.
Irrtum Nr.5: Verlängerungen nach §2 Absatz 5 WissZeitVG können nur dann erfolgen, wenn in der Zeit der Beurlaubung oder Freistellung nicht an einem Qualifizierungsziel gearbeitet wurde.
Falsch. Gemäß §2 Absatz 5 WissZeitVG verlängert sich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, das der Qualifizierung dient, mit Einverständnis der Beschäftigten automatisch um Zeiten des Mutterschutzes und der Inanspruchnahme von Elternzeit, einer Beurlaubung oder Arbeitszeitermäßigung für Betreuung oder Pflege, einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder Aus-, Fort- und Weiterbildung, einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten sowie – das ist neu – einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An der Systematik dieser Regelung wurde mit der Novellierung des WissZeitVG nichts geändert. Es ist unerheblich, welchen Tätigkeiten während der Beurlaubung oder Freistellung im Einzelnen nachgegangen wird.
Irrtum Nr.6: Für die Erweiterung der Höchstbefristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder (familienpolitische Komponente) bzw. bei Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung (behindertenpolitische Komponente) muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Kinderbetreuung bzw. die Behinderung oder Erkrankung die Qualifizierungszeit tatsächlich verlängert.
Nein, ein solcher Nachweis ist nicht notwendig. Die gesetzliche Regelung unterstellt pauschal, dass Kinderbetreuung oder Behinderung bzw. chronische Erkrankung den Qualifizierungsverlauf beeinflussen und sieht eine Erweiterung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre je Kind bzw. pauschal zwei Jahre bei einer Behinderung oder chronischen Erkrankung vor. Es liegt allerdings im Ermessen des Arbeitgebers, ob die befristeten Arbeitsverträge tatsächlich entsprechend verlängert werden.
Irrtum Nr.7: Jede wissenschaftliche Arbeit ist auf Erkenntnisgewinn ausgerichtet und rechtfertigt damit eine befristete Beschäftigung, die der Qualifizierung dient.
Das stimmt nicht. Wissenschaftliche Dienstleistungen sind die dauerhaften Kernaufgaben des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Auch wenn man dabei „etwas lernt“, kann allein damit eine Befristung nicht begründet
werden. Anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung lässt sich davon ausgehen, dass eine Beschäftigung nur dann zur Qualifizierung erfolgt, wenn es ein definiertes Qualifizierungsziel sowie ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungsziels gibt und das Erreichen des Qualifizierungsziels zertifiziert oder belegt wird.
Irrtum Nr.8: Da das wissenschaftsunterstützende Personal nicht mehr über das WissZeitVG befristet beschäftigt werden darf, sind nur noch sachgrundlose Befristungen mit einer Dauer von maximal zwei Jahren möglich.
Nein, auch Befristungen mit einer längeren Befristungsdauer sind möglich, wenn dafür ein Sachgrund vorliegt. Zwar darf das administrative und technische Personal nicht mehr nach Maßgabe des WissZeitVG befristet beschäftigt werden – auch dann nicht, wenn eine Drittmittelfinanzierung vorliegt. Allerdings erlaubt das Teilzeit- und Befristungsgesetz die befristete Beschäftigung im Rahmen von Projekten. Wenn aber Drittmittel zur Bewältigung von Daueraufgaben mit befristeten Arbeitsverhältnissen genutzt wurden, war dies bisher schon ein Missbrauch der gesetzlichen Regelungen und ist aus diesem Grund künftig ausgeschlossen.
Irrtum Nr.9: Für Überbrückungs-Beschäftigungen wird ein Qualifizierungsziel oder Teilprojekt benötigt.
Nein, das ist nicht nötig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt befristete Beschäftigungsverhältnisse für derartige Konstellationen, wenn einer der Sachgründe nach §14 des Gesetzes (z.B. §14 Absatz 1 Nr.6 – in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) gegeben ist. Ein „Parken auf unbestimmte Zeit“ in womöglich immer neuen Kettenarbeitsverträgen ist allerdings nicht möglich.
Irrtum Nr.10: Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren gibt es ein Beschäftigungsverbot an deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Das stimmt nicht. Die Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer von zwölf (in der Medizin 15) Jahren steht einer weiteren Beschäftigung an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung nicht entgegen. Befristete Beschäftigungen, die überwiegend drittmittelfinanziert sind, sind ebenso möglich wie befristete Beschäftigungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und nicht zuletzt können selbstverständlich unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden – eigentlich der Regelfall nach deutschem und
europäischem Arbeitsrecht.
Irrtum Nr.11: Qualifizierung findet außerhalb der Arbeitszeit statt.
Nein, im Gegenteil: Qualifizierung ist kein Privatvergnügen. Neben der Drittmittelfinanzierung ist die Qualifizierung Grundlage der Sonderbefristungsregelungen des WissZeitVG. Wenn eine befristete Beschäftigung zur Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung erfolgen soll, müssen für die Qualifizierung innerhalb der Arbeitszeit entsprechende Anteile vorgesehen sein: Die Qualifizierung muss das Arbeitsverhältnis prägen.
Einige Landeshochschulgesetze weisen Mindestanteile der Arbeitszeit für die Qualifizierung verbindlich aus.
Irrtum Nr.12: Drittmittelbeschäftigungen schließen eine Qualifizierung aus.
Dies ist keineswegs der Fall. Ein deutliches Beispiel dafür sind die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) geförderten Graduiertenkollegs oder die bisherigen Graduiertenschulen der Exzellenzinitiative. Auch bei anderen drittmittelfinanzierten Beschäftigungen kann eine Qualifizierungsbefristung vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.
Irrtum Nr.13: Die Neuerungen bei der familienpolitischen Komponente und die neu ins Gesetz aufgenommene behindertenpolitische Komponente können nur bei Neuverträgen angewandt werden.
Das stimmt nicht. Die geänderte familienpolitische und die neue behindertenpolitische Komponente können auch auf Verträge angewendet werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des WissZeitVG geschlossen worden sind. Alle Beschäftigten können damit vom erweiterten Kindesbegriff (Einbeziehung von Stief- und Pflegekindern) sowie von der erweiterten Höchstbefristungsdauer bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen profitieren.
Irrtum Nr.14: Hilfskraftverträge während des Masterstudiums werden auf die Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren angerechnet.
Nein, dies ist neu geregelt. In der neuen Fassung des Gesetzes ist eine Trennung der Zeiten von wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfstätigkeiten neben dem Studium auf der einen Seite und Beschäftigungen zur Qualifizierung auf der anderen Seite vorgenommen worden. Eine Anrechnung von Hilfstätigkeiten auf Qualifizierungszeiten ist nicht vorgesehen.
Irrtum Nr.15: Auf die neue Höchstbefristungsdauer für wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten werden alle bisherigen Hilfskraftverträge angerechnet.
Nein, hier gibt es einen Neustart: Auf wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten nach §6 WissZeitVG werden Hilfskrafttätigkeiten vor In-Kraft-Treten des neuen WissZeitVG nicht angerechnet.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)