Profil
Wir vertreten die Interessen der Schwerbehinderten an der RWU und stehen ihnen beratend zur Seite. Dabei arbeiten wir insbesondere mit dem Personalrat zusammen. Das Sozialgesetzbuch IX bildet die Grundlage unserer Tätigkeit.
Unsere Aufgaben und Pflichten
- Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle.
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
- Unterstützung schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Beantragung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Beantragung der Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung.
- Anregungen und Beschwerden entgegennehmen und deren Erledigung organisieren
- Datenschutz: Geheimhaltungspflicht bezüglich personen- und betriebsrelevanter Daten.
Unsere Rechte
- Mitwirkung bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen und der Besetzung von Arbeitsplätzen.
- Anhörungs- und Mitteilungsrechte: Pflicht des Arbeitgebers, in allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.
- Recht auf Aussetzung von Entscheidungen für die Dauer einer Woche zur Nachholung einer fehlenden Anhörung.
- Initiative für Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung.
- Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Personalrates, seinen Ausschüssen und dem Arbeitsschutzausschuss. Recht, Themen bezüglich der Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
- Aussetzungsrecht von Beschlüssen des Personalrats für eine Woche, wenn Interessen der schwerbehinderten Belegschaft beeinträchtigt erscheinen.
- Recht auf eine jährliche Schwerbehindertenversammlung in der Dienststelle. Bei Bedarf kann die Versammlung auch öfter stattfinden.
- Informationsrecht: die SBV erhält jährlich eine Mehrfertigung der Anzeige des Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe.
- Benachteiligungsverbot: die SBV darf wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
- Zusätzlicher Kündigungsschutz wie der Personalrat.
- Freistellung von der Arbeit ohne Minderung der Bezüge für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab.
- Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.
Weiterführende Inhalte
Termine und News
Termine
Alle TermineHaupttagung der Schwerbehindertenvertretungen
News
Alle NewsSchwerbehindertenvertretung
Wahl des Stellv. Schwerbehindertenvertreter
Am 06.11.2024 fand die Wahl zum stellv. Schwerbehindertenvertreter an der RWU statt.
D-Ticket Job
D-Ticket Job
Seit Juni 2023 ist es möglich das sogenannte "Jobticket" mit dem Deutschlandticket zu verbinden.
FAQ
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die immer wieder an die Schwerbehindertenvertretung gestellt werden. Ihre Fragen beantworten wir Ihnen natürlich gerne auch in einem persönlichen Gespräch.
FAQ der Schwerbehindertenvertretung
Informationsquellen
Hier finden Sie einige hilfreiche Links für Ihre Eigenrecherche zum Thema Schwerbehinderung und Schwerbehindertenvertretung.
Gesetze und Verordnungen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Downloads
Kontakt & Personen
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